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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95 (https://dejure.org/1996,6161)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.08.1996 - 16 A 1751/95 (https://dejure.org/1996,6161)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 (https://dejure.org/1996,6161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Leistungsabhängiger Teilerlaß; Darlehensnehmer; Abschlußprüfung; Ausländische Hochschule; Antragfrist; Erlaß eines Änderungsbescheides; Ende der Förderungshöchstdauer

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.09.1994 - 11 PKH 4.94

    Bundesausbildungsförderung - Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsraten -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95
    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit Beschluß vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1995, 1239 und neuerdings noch mit Beschluß vom 10. Mai 1996 - 5 B 61.96 - entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung der Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Einbeziehung des Anteils für Unterkunftskosten in die Darlehensförderung (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluß vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.02.1993 - 11 B 91.92

    BaföG - Ausbildungsförderungsleistung - Darlehn - Teilweiser Zuschuß

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95
    Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er aufgrund der (durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 - und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können.

    Diese Bestimmung gilt auch für das Begehren, Sozialleistungen nicht, wie bei dem Kläger geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -).

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 PKH 2.95

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95
    Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er aufgrund der (durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 - und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können.

    Diese Bestimmung gilt auch für das Begehren, Sozialleistungen nicht, wie bei dem Kläger geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -).

  • BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95
    Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er aufgrund der (durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 - und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können.
  • BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95
    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit Beschluß vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1995, 1239 und neuerdings noch mit Beschluß vom 10. Mai 1996 - 5 B 61.96 - entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung der Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
  • BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 132.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95
    Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er aufgrund der (durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 - und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1991 - 16 A 2152/89

    Altfälle; Echte Rückwirkung; Antragsfrist; Erlaß eines Änderungsbescheides;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95
    Der erkennende Senat hat bereits zu der früheren, inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 b Abs. 1 a BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ausgeführt, daß die für die Beantragung des Teilerlasses maßgebliche Antragsfrist von einem Monat durch den Erlaß eines Änderungsbescheides, mit dem eine geringere Darlehenshöhe festgestellt wird, nicht erneut in Lauf gesetzt wird (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 1991 - 16 A 2152/89 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1996 - 16 A 7645/95

    Ausschluß vom leistungsabhängigen Teilerlaß; Darlehensnehmer; Abschlußprüfung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95
    Der Ausschluß des leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG bei Darlehensnehmern, die ihre Abschlußprüfung an einer ausländischen Hochschule bestanden haben und zuvor nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, begegnet im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1996 - 16 A 7645/95 -, JURIS).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1998 - 16 A 4056/97

    Ausbildungsförderung; Zweitausbildung; Leistungsabhängiger Teilerlaß; Frist;

    Soweit das Verwaltungsgericht sich auf die Senatsurteile vom 20. Februar 1991 - 16 A 2152/89 - und vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 beruft, wonach die Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG durch den Erlaß eines Änderungsbescheides (betr. die Darlehensschuld oder das Ende der Förderungshöchstdauer) nicht erneut in Lauf gesetzt wird, und daraus die Unbeachtlichkeit des Zusatzfeststellungsbescheids herleitet, ist dies schon deshalb verfehlt, weil im vorliegenden Fall durch den ersten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid infolge der noch andauernden Zweitausbildung die Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG bezüglich der Zweitausbildung noch gar nicht in Gang gesetzt worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2010 - 12 E 243/10

    Bestehen der Abschlussprüfung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer als

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 -, juris; Reifers, in: Blanke/Rothe, BAföG, Stand März 2010, § 18b, Rn. 11.2, Ungeachtet dessen hat die Klägerin insoweit die Monatsfrist ebenfalls nicht eingehalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.1998 - 16 A 3085/98

    Zulassung der Berufung i.R.d. Verfahrens zur Gewährung eines leistungsabhängigen

    Maßgeblich für den Beginn der einmonatigen Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung des Senats die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides gemäß § 18 Abs. 5 a BAföG und nicht der Eintritt von dessen Bestandskraft, vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 -, jedenfalls dann, wenn die Abschlußprüfung bereits abgelegt ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2011 - 12 A 498/10

    Fristbeginn für den Widerspruch über die Höhe des zurückzuzahlenden BAföGs mit

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 1991 - 16 A 2152/89 -, und vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 -, juris, sowie Beschluss vom 9. Juli 2010 - 12 E 243/10 - Reifers, in: Blanke/Rothe, BAföG, Stand März 2010, § 18b, Rn. 11.2.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1997 - 16 A 476/96
    vgl. OVG NW, Urteile vom 20. Februar 1991 - 16 A 2152/89 -, JURIS, sowie vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 -.
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